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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowak · Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

§ 31 Staatsgrenze Österreich - TschechoslowakArtikel 31

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Schutz und Erhaltung der Kennzeichnung der Staatsgrenze

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(1) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen die Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung schützen.

(2) Die Vertragsstaaten werden bei Baumaßnahmen in unmittelbarer Grenznähe die Ständige Österreichisch-Tschechische Grenzkommission (Artikel 35) über das Bauvorhaben so rechtzeitig informieren, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Grenzzeichen getroffen werden können.

История на изменения
  • In Kraft seit 2004-07-23