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Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudi · Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)

§ 5 Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudi

Artikel 5

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(1) Die zuständigen Behörden der Republik Österreich erbringen zur Durchführung der Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 folgende Leistungen:

1. Entsendung von Experten nach Malaysia und Bezahlung ihrer Gehälter, Auslandszulagen, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Kranken- und Unfallversicherung;

2. technologische, metallurgische und aufbereitungstechnische Labor- sowie halbtechnische Untersuchungen der Rohstoffproben in österreichischen Instituten;

3. Ausstattung des österreichischen Expertenteams mit den österreichischerseits als erforderlich angesehenen Feldgeräten.