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Europäisches Übereinkommen über Staateni · Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

§ 23 Europäisches Übereinkommen über Staateni

ARTIKEL 23

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In einem Vertragsstaat darf gegen das Vermögen eines anderen Vertragsstaats weder eine Zwangsvollstreckung durchgeführt noch eine Sicherungsmaßnahme getroffen werden, außer in dem Fall und in dem Ausmaß, in denen der Staat selbst ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat.