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Europäisches Übereinkommen über Staateni · Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

§ 31 Europäisches Übereinkommen über Staateni

ARTIKEL 31

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Dieses Übereinkommen berührt nicht die Immunitäten oder Vorrechte, die ein Vertragsstaat für alle Handlungen oder Unterlassungen genießt, die von seinen Streitkräften oder im Zusammenhang mit diesen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats begangen werden.