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VoGrG · Volksgruppengesetz

§ 9a VoGrG

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei

В силаОфициален текст

(1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Lage der Volksgruppen in Österreich und die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen (Volksgruppenbericht) zu erstatten. Die Länder haben die für die Erstellung des Berichtes erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Die Volksgruppenbeiräte sind bei der Erstellung des Volksgruppenberichtes einzubinden. Ihre Stellungnahmen sind unverändert zu veröffentlichen.

(3) Der Volksgruppenbericht ist dem Nationalrat zur Behandlung im zuständigen Ausschuss vorzulegen.