Verordnung über die Volksgruppenbeiräte · Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
§ 5 Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus zehn Mitgliedern. Hievon sind fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
История на изменения
- In Kraft seit 1992-07-22