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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

§ 12 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 12

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(1) Auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, und an der Wohnung des Leiters des Konsulats dürfen das Wappen des Entsendestaates sowie die Bezeichnung des Konsulats in der Sprache des Entsendestaates und in der des Empfangsstaates angebracht werden.

(2) Am Konsulat sowie an der Wohnung des Leiters des Konsulats darf die Staatsflagge des Entsendestaates geführt werden.

(3) Der Leiter des Konsulats darf in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit an seinen Beförderungsmitteln die Staatsflagge des Entsendestaates führen.