Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
§ 21 Konsularvertrag zwischen Österreich und
Artikel 21
Die Mitglieder des Konsulats sind von sämtlichen Verpflichtungen befreit, welche die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates hinsichtlich der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung vorsehen.