Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten
§ 5 Einräumung von Privilegien und Immunität
Den Ständigen Beobachtermissionen wird gestattet, steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission einzuführen.