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Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 5 Einräumung von Privilegien und Immunität

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Den Ständigen Beobachtermissionen wird gestattet, steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission einzuführen.