Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (B · Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)
§ 1 Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (B
Artikel 1
Angehörige des einen Vertragsstaates können nach den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates.