Staatsgrenze Österreich – Deutschland (G · Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)
§ 1 Staatsgrenze Österreich – Deutschland (GArtikel 1
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Verliert mit 1.10.1993 seine Gültigkeit, soweit er die in Art. 2 des Vertrages BGBl. Nr. 633/1993 genannte Grenzstrecke betrifft (vgl. Art. 8 Z 4, BGBl. Nr. 633/1993 ).
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1), das Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen (Anlage 2) und durch die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 3 – vierzig Kartenblätter) bestimmt.
(2) Die im Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“.
История на изменения
- In Kraft seit 2008-01-01