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Staatsgrenze Österreich – Deutschland (G · Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)

§ 6 Staatsgrenze Österreich – Deutschland (GArtikel 6

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

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Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig, daß mit Ausnahme der in den Situationsplänen (Anlage 4) dargestellten Grenzänderungsstrecken durch das im Artikel 1 Absatz 2 genannte Grenzurkundenwerk die bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltende Staatsgrenze nicht geändert werden soll. Sofern Abweichungen dieses Grenzurkundenwerkes von der bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.