Entschädigung von Vermögensverlusten in · Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
§ 1 Entschädigung von Vermögensverlusten in
I. Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen ist Entschädigung zu leisten, wenn diese Vermögenswerte auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gemäß Art. 3 des jugoslawischen Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen, Sluzbeni list Nr. 35/48, in Anspruch genommen worden sind.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962 , fallen.