Entschädigung von Vermögensverlusten in · Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
§ 8 Entschädigung von Vermögensverlusten in
II. Ermittlung der Entschädigung römisch zwei. Ermittlung der Entschädigung
Die ermittelte Entschädigung ist auf volle zehn Schilling aufzurunden.