Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 35 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zu Lasten von Drittstaaten
Artikel 35
Ein Drittstaat wird durch eine Vertragsbestimmung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung eine Verpflichtung zu begründen, und der Drittstaat diese Verpflichtung ausdrücklich in Schriftform annimmt.