Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 6 Wiener Übereinkommen über das Recht der Vertragsfähigkeit der Staaten
Artikel 6
Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen.
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Artikel 6
Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen.