Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 74 Wiener Übereinkommen über das Recht der Diplomatische und konsularische Beziehungen und der Abschluß von Verträgen
Artikel 74
Der Abbruch oder das Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen zwei oder mehr Staaten steht dem Abschluß von Verträgen zwischen diesen Staaten nicht entgegen. Der Abschluß eines Vertrags ist als solcher ohne Wirkung in bezug auf diplomatische oder konsularische Beziehungen.