Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 82 Wiener Übereinkommen über das Recht der Ratifikation
Artikel 82
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.