Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 18 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 18

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN

В силаОфициален текст

1. In einer Ausstellung darf zur Kennzeichnung eines Teilnehmers oder einer Gruppe von Teilnehmers eine geographische Bezeichnung, die sich auf eine vertragschließende Partei bezieht, nur mit Genehmigung des Abteilungs-Generalkommissärs oder des Abteilungs-Kommissärs verwendet werden, der die Regierung der betreffenden Partei vertritt.

2. Wenn eine vertragschließende Partei an einer Ausstellung nicht teilnimmt, sorgt der Generalkommissär oder der Kommissär dieser Ausstellung hinsichtlich dieser vertragschließenden Partei für die Einhaltung des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Schutzes.

История на изменения
  • In Kraft seit 1996-07-19