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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 21 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 21

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN

В силаОфициален текст

Der Generalkommissär oder der Kommissär der Ausstellung trifft alle möglichen Maßnahmen, um das wirksame Funktionieren der Einrichtungen öffentlichen Interesses innerhalb der Ausstellung zu gewährleisten.

История на изменения
  • In Kraft seit 1996-07-19