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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 23 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 23

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN

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1. Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen müssen angeben, ob unabhängig von den Teilnahmebestätigungen, die gewährt werden können, an die Teilnehmer Auszeichnung verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Kategorien beschränkt werden.

2. Vor Eröffnung der Ausstellung kann jeder Teilnehmer erklären, daß er sich an der Verleihung von Auszeichnungen nicht zu beteiligen wünscht.