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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 31 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 31

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

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1. Der gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 dieses Abkommens ernannte Generalsekretär muß Staatsangehöriger einer der vertragschließenden Parteien sein.

2. Der Generalsekretär ist beauftragt, die laufenden Angelegenheiten des Büros entsprechend den Weisungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses zu besorgen. Er erstellt den Haushaltsvoranschlag, nimmt die Rechnungslegung vor und erstattet der Generalversammlung Berichte über seine Tätigkeiten. Er vertritt das Büro, insbesondere vor Gericht.

3. Die Generalversammlung legt die anderen Aufgaben und Pflichten des Generalsekretärs sowie seinen Status fest.