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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang

§ 6 Abkommen über internationale Ausstellung

Artikel 6

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Die während der Ausstellung aus den vorübergehend eingeführten Waren bei der Vorführung von ausgestellten Maschinen oder Apparaten anfallenden Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Anhangs in der gleichen Weise, als wären sie vorübergehend eingeführt, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels 7.