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UNO-City - Amtssitz Internationale Atome · UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

§ 11 UNO-City - Amtssitz Internationale Atome

Artikel XI Artikel römisch elf

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Hat die IAEO einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für vom Amtssitzbereich ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der IAEO sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der IAEO für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherer vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.