Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte ( · Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
§ 22 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (
Beitritt
Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.