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Europäisches Übereinkommen über die Bere · Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

§ 13 Europäisches Übereinkommen über die Bere

ARTIKEL 13

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(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.