§ 39c ORF-GSperrkonto
9. Abschnitt Finanzielle Kontrolle
Ist erstmals auf das Kalenderjahr 2014 anzuwenden (vgl. § 49 Abs. 15).
Der Österreichische Rundfunk hat ein Sperrkonto zur Erfassung der gemäß § 31 Abs. 6, § 31 Abs. 17a, § 38a, § 39 Abs. 2a sowie § 39a Abs. 5 zufließenden Mittel zu führen und diese jeweils gesondert auszuweisen. Die Verwendung der Mittel des Sperrkontos erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der § 31 Abs. 5, § 38a Abs. 2 und § 39b Abs. 4.