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Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeit · Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

§ 12 Übereinkommen zur Regelung der TätigkeitArtikel 12

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(1) Die Vertragsstaaten behalten die Hoheitsgewalt und Kontrolle über ihre Besatzungen, Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen auf dem Mond. Das Eigentum an diesen Fahrzeugen, Geräten, Anlagen, Stationen und Einrichtungen wird durch deren Anwesenheit auf dem Mond nicht berührt.

(2) Fahrzeuge, Einrichtungen und Geräte oder ihre Bestandteile, die an anderen als den für sie vorgesehenen Orten aufgefunden werden, werden nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen behandelt.

(3) Im Fall einer mit einer Gefährdung von Menschenleben verbundenen Notlage können die Vertragsstaaten die Geräte, Fahrzeuge, Einrichtungen, Anlagen oder Versorgungsgüter anderer Vertragsstaaten auf dem Mond benutzen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen oder der betreffende Vertragsstaat wird davon umgehend unterrichtet.