EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6)
§ 1 EMRKArtikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
Verfassungsbestimmung
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
История на изменения
- In Kraft seit 1998-11-01