VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 42a VwGG
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.