VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 78 VwGGVollziehung
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung des § 24a ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung.
История на изменения
- In Kraft seit 2014-01-01