Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen
§ 51 Übereinkommen über SpezialmissionenRatifikation
Artikel 51
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.