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Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen

§ 54 Übereinkommen über SpezialmissionenNotifikationen des Depositärs

Artikel 54

В силаОфициален текст

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören

a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikeln 50, 51 und 52;

b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 53 in Kraft tritt.