Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen
§ 54 Übereinkommen über SpezialmissionenNotifikationen des Depositärs
Artikel 54
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören
a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikeln 50, 51 und 52;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 53 in Kraft tritt.