StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 41 StAGVerweisungen auf andere Bundesgesetze
ABSCHNITT XI ABSCHNITT römisch elf Schlußbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 1994-07-01