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Entwicklungshilfe - technische und finan · Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

§ 3 Entwicklungshilfe - technische und finan

Artikel 3

В силаОфициален текст

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:

1. Grundgehälter und sonstige Bezüge unter Berücksichtigung von Art. 4, Z 1, Sozialleistungen und Versicherungen;

2. Reisekosten von Österreich nach Mosambik und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;

3. Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Maputo und zurück;

4. Kosten für Urlaubsfahrten in Mosambik oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.