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Verteilungsgesetz DDR · Verteilungsgesetz DDR

§ 10 Verteilungsgesetz DDRErmittlung des zu entschädigenden Verlustes

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT

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A. Allgemeine Bestimmungen

(1) Vermögenswerte, für deren Verlust gemäß § 2 Entschädigung zu leisten ist, sind einer im folgenden angeführten Vermögensart zuzuordnen:

1. land- und forstwirtschaftliches Vermögen;

2. Grundvermögen;

3. Betriebsvermögen;

4. sonstiges Vermögen.

(2) Die Zuordnung der Vermögenswerte zu den einzelnen Vermögensarten hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.