Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bun · Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)
§ 0 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bun
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
StF: BGBl. Nr. 49/1988
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, und das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:
Diese Vereinbarung tritt gemäß § 8 mit 21. Jänner 1988 in Kraft.