Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz · Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
§ 14 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT
Eingaben und Erledigungen nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.