Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 · Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988
§ 4 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988Artikel IV Artikel römisch vier
Regelungen, die eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit in Verbindung mit Sammlungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.