Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration
§ 19 Satzung der Internationalen Organisation
Artikel 19
Der Generaldirektor legt dem Rat einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-11-21