Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration
§ 29 Satzung der Internationalen Organisation
Artikel 29
Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem
a) mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Komitees und
b) eine Anzahl von Mitgliedern, deren Beiträge mindestens 75 vH des Verwaltungshaushalts darstellen,
dem Direktor die Annahme der Satzung notifiziert haben.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-11-21