KGG 1992 · Konsulargebührengesetz 1992
§ 14 KGG 1992Ausfolgung von Schriften
Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.
История на изменения
- In Kraft seit 2025-05-31