NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 101 NRWOEndgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien
Zweites Ermittlungsverfahren
Die im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf die gemäß § 100 Abs. 3 von der Bundeswahlbehörde bekanntgegebenen Parteien zu verteilen. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich allenfalls im ersten Ermittlungsverfahren erzielter Mandate.