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NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992

§ 35 NRWOBerichte über die Zahl der Wahlberechtigten

3. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten

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(1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.

(2) Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2024-01-01