NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 37 NRWOOrt der Ausübung des Wahlrechts
3. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.