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NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992

§ 88 NRWOZusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

8. Abschnitt Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

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Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

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  • In Kraft seit 2024-01-01