NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 88 NRWOZusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
8. Abschnitt Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses
Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
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- In Kraft seit 2024-01-01