GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
§ 14 GruVe-VEAntragstellung bei oder Verständigung der Behörde
Artikel 14
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.
История на изменения
- In Kraft seit 2016-12-29