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GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

§ 14 GruVe-VEAntragstellung bei oder Verständigung der Behörde

Artikel 14

В силаОфициален текст

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-12-29