GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
§ 17 GruVe-VEEinstellung der Versteigerung
Artikel 17
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.
История на изменения
- In Kraft seit 2016-12-29