GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
§ 20 GruVe-VEArtikel 20
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht Schlußbestimmungen
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.