§ 10 Übereinkommen über Vergleichs- und Schie
Sitz
(1) Sitz des Gerichtshofs ist Genf.
(2) Auf Antrag der Streitparteien und mit Zustimmung des Präsidiums kann eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht an einem anderen Ort zusammentreten.
Sitz
(1) Sitz des Gerichtshofs ist Genf.
(2) Auf Antrag der Streitparteien und mit Zustimmung des Präsidiums kann eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht an einem anderen Ort zusammentreten.